SOG 2001 Nr. 20 § 14 PBG. Bestehen weder öffentliche noch private Interessen an der Aufrechterhaltung einer noch nicht realisierten Planung, so bewirkt die Gestaltungsplanpflicht eine unzulässige Bausperre. Es bestehen besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht. Sachverhalt (gekürzt): 1. Der Gemeinderat erliess 1998 im Rahmen der Ortsplanungsrevision für das Gebiet Station X. die Gestaltungsplanpflicht. Betroffen war u.a. die Parzelle GB Nr. 348. Der Erlass dieser Pflicht hatte eine lange Vorgeschichte. Bereits 1988 war eine Planungszone im Bereich der Station X. in Kraft gesetzt worden.