{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2000-426_2001-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81006&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "851ff651440d07cdf608dd9640208b0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2000.426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "09e1f1d67379b1cd4f7737e811a6b348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426\nRegeste:\nAufhebung der Gestaltungsplanpflicht\n\n\nc) Die Gestaltungsplanpflicht kommt einer zeitlich begrenzten Bausperre gleich, deren Dauer nicht absehbar ist. Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer Planungszone (SOG 1996, Nr. 28). Derartige Zonen können für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre bis zum Erlass neuer Nutzungspläne verfügt werden. Im Gestaltungsplanpflichtgebiet haben die Grundeigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanverfahren durchführt (GER 1993 Nr. 24). Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde (§ 47 PBG).\nd) Im vorliegenden Fall wurde mit der Erarbeitung des Gestaltungsplanes nicht einmal begonnen. Zudem ist seit dem Inkrafttreten der Gestaltungsplanpflicht erst kurze Zeit verstrichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzuheben. Nach den Regeln des Raumplanungsgesetzes sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Der Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind abzuwägen. Dies gilt auch für die Gestaltungsplanpflicht. In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Planes verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 RPG). In dieser Interessenabwägung gelten nach Lehre und Rechtsprechung folgende Grundregeln: Für eine Änderung müssen besonders gewichtige Gründe vorliegen, wenn es um einen detaillierten Spezialplan geht (Aemisegger et al., a.a.O., N 33 zu Art. 21 RPG), wenn eine neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia 455). Bei den Änderungsgründen haben sachliche Umstände wie Prognosen, wirtschaftliche Entwicklung im Vordergrund zu stehen. Meinungsänderungen der Bevölkerung oder der betroffenen Grundeigentümer allein begründen keine Änderung verlangen (Aemisegger et al., a.a.O., N 40 zu Art. 21).\nDie Gründe, die zum Erlass der Pflicht geführt haben, sind auch bei deren Aufhebung relevant. Es sind dies öffentliche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhebung der Pflicht sprechen. Der Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht und dem Bauen nach den Regeln der Grundordnung können raumplanerische Interessen im Wege stehen. Auch die Grundeigentümer können an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht interessiert sein. Es ist denkbar, dass sie ein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden, erweiterten Bauweise haben. Planungen, die sich im nachhinein als Fehler herausstellen, müssen jederzeit abänderbar sein. Somit stellt die Erkenntnis, dass die einer Zone zugeteilte Nutzung nicht realisiert werden kann, immer eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Thomas Christen: Beständigkeit von Nutzungsplänen, SJZ 1990, S. 225 f.).\nEs bleibt im Nachhinein unklar, welche Überbauung des Planareals der Gemeinde vorschwebte. Es handelt sich um kein besonders empfindliches Gebiet in der Umgebung geschützter Objekte oder in einem geschützten Ortsbild. Auch für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignete sich das Gebiet nur bedingt, denn es bestand keine Bereitschaft, die bestehenden Hauptgebäude abzubrechen. Für die Planung einer architektonisch und hygienisch guten, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen war das Planareal zudem zu klein. Auch für die Erstellung und Benützung gemeinsamer Erschliessungsanlagen ist der Platz im Planungsgebiet nicht vorhanden. Im Nachhinein ist nicht erkennbar, wie ein zukünftiger Gestaltungsplan des Gebietes aussehen könnte. Ein öffentliches Interesse an der Gestaltungsplanpflicht ist heute nicht erkennbar.\nDie Grundeigentümer zeigen kein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden Bauweise. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Sie möchten ihre Parzelle, die überbaut ist, weiterhin unverändert nutzen. Die Grundordnung gemäss Zonenplan lässt auch eine vernünftige Nutzung der übrigen Parzellen zu. Sie sind einzeln erschlossen. Es ist deshalb nicht erkennbar, welches Interesse die Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht haben.\n5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass an der Pflicht zur Gestaltungsplanung kein öffentliches Interesse besteht. Auch die Grundeigentümer sind daran nicht interessiert. Die Planungspflicht stellt sich deshalb im nachhinein als Fehler heraus. Eine Gestaltungsplanung kann zur Zeit nicht realisiert werden. Die Pflicht dazu führt zu einer Bausperre, die im öffentlichen Interesse nicht begründet werden kann und den Interessen der Privaten entgegensteht. Ein detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben. Es kann nach der Grundordnung gebaut werden. Die geplanten Änderungen wirken sich nicht negativ auf die Interessen der Grundeigentümer aus. Es liegen deshalb besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht vor. Die Planungspflicht hatte von Anfang an den Charakter einer Planungszone ohne klares Ziel. Derartige Zonen müssen aber, wenn die öffentlichen Interessen daran nicht bestehen, aufgehoben werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 01. März 2001 (VWBES.2000.426)"}