{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2000-426_2001-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81006&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "851ff651440d07cdf608dd9640208b0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2000.426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:07", "Checksum": "09e1f1d67379b1cd4f7737e811a6b348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.03.2001 VWBES.2000.426\nRegeste:\nAufhebung der Gestaltungsplanpflicht\n\nSOG 2001 Nr. 20\n§ 14 PBG. Bestehen weder öffentliche noch private Interessen an der Aufrechterhaltung einer noch nicht realisierten Planung, so bewirkt die Gestaltungsplanpflicht eine unzulässige Bausperre. Es bestehen besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht.\nSachverhalt (gekürzt):\n1. Der Gemeinderat erliess 1998 im Rahmen der Ortsplanungsrevision für das Gebiet Station X. die Gestaltungsplanpflicht. Betroffen war u.a. die Parzelle GB Nr. 348. Der Erlass dieser Pflicht hatte eine lange Vorgeschichte. Bereits 1988 war eine Planungszone im Bereich der Station X. in Kraft gesetzt worden. Ziel der Planung war es, die Erschliessung der Tramstation zu verbessern, das Parkplatzdefizit zu beheben und die Überbaubarkeit der Parzellen südlich der Bahnlinie zu verbessern. Die Verhandlungen zwischen den Privaten, der Gemeinde und dem Kanton zur Realisierung dieses Vorhabens scheiterten.\n2. G. ist Eigentümer der einzigen grösseren unüberbauten Parzelle Nr. 348 im Plangebiet. Während der Planungsarbeiten versuchte er immer wieder, seine Parzelle zu überbauen. Er ersuchte die Baukommission zu prüfen, ob im Rahmen eines Gestaltungsplanes drei anstelle von zwei Einfamilienhäusern gebaut werden könnten. Die Baukommission fragte das Amt für Raumplanung an, ob ein Gestaltungsplan für die Parzelle Nr. 348 möglich wäre. Das Amt erachtete den Vorschlag als problematisch, weil die Fläche zu klein sei, das Projekt in gestalterischer und städtebaulicher Hinsicht ungenügend sei und ein Ausnützungstransport von Land, welches nicht der gleichen Nutzungszone angehöre, nicht möglich sei. Die Baukommission bewilligte den Bau einer Garagenanlage mit der Begründung, dass innerhalb eines Gestaltungsplanes \"Bahnhof\" alle Bauvorhaben möglich seien, da nur die Verkehrsberuhigung der Tramhaltestelle Gegenstand dieses Planes sei. G. reichte daraufhin ein Baugesuch um Aufstockung der bestehenden Garagen ein. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wurde vom Bau- und Justiz-departement aufgehoben mit der Begründung, es liege kein Gestaltungsplan vor.\n3. Der Gemeinderat legte nun die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Station X. auf: Die verkehrstechnischen Probleme im Bereich der Station seien gelöst worden. Die Ehegatten M. erhoben als Nachbarn gegen die angestrebte Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht Einsprache beim Gemeinderat. Das Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Parteien hätten sich nicht an die Gestaltungsplanpflicht gehalten. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Gemeinde hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) zu regeln. Zudem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG zu erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Leo Schürmann / Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 66). Dieser wird begrenzt durch die Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).\n3. Der Regierungsrat hat die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht aufsichtsrechtlich auf seine Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Er hat den Beschluss des Gemeinderates genehmigt. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.\n4. a) In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PGB, BGS 711.1). Die Gestaltungsplanpflicht kann angeordnet werden, wenn dies öffentliche Interessen verlangen. Dies ist denkbar in besonders empfindlichen Gebieten, z.B. in der Umgebung geschützter Objekte oder in geschützten Ortsbildern. Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung (Zonenplan und Baureglement) verfrüht wäre. Die Pflicht kann im privaten Interesse in Gebieten verfügt werden, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994).\nb) Die Gestaltungsplanpflicht schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein, dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes, der die Interessen aller im Gebiet liegenden Grundeigentümer berücksichtigt, gebaut werden kann. Die Planung dieses Gebiets ist mit dem Erlass der Grundordnung nicht abgeschlossen. Die Grundeigentümer haben vor Einreichung eines Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken. Es ist ein Plan zu erlassen, der eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen ermöglicht. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen regeln (§ 44 PBG)."}