Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Berücksichtigung des Marktes und die Ausrichtung nach schweizerischen Durchschnittsgehältern als sachlicher Grund zu gelten. Damit ist das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 nBV nicht verletzt, wenn die Funktion der Klägerin einem Minusklassenentscheid unterworfen wurde. Verwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2001 (VWBES.1997.429)