Im vorliegenden Fall ist der Staat von einem arbeitsanalytischen Ergebnis eine Lohnklasse nach unten abgewichen, um die Löhne im Bereich Sozialarbeit schweizerischem Durchschnitt anzupassen. Für die gemäss VFA in LK 17 eingereihte Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün bedeutete diese Rückstufung in LK 16 - 4.9 % Lohn, für die klagende Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS (LK 15 nach LK 14) - 4.8% Lohn. Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Berücksichtigung des Marktes und die Ausrichtung nach schweizerischen Durchschnittsgehältern als sachlicher Grund zu gelten.