Die Ausnahme bildet die Funktion MFK-Sachverständiger (T 37, LK 17), deren Minimum 3.22 % und deren Maximum gar 11.34 % über dem Durchschnitt liegt. Einem Kanton ist es laut Bundesgericht nicht verwehrt, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der Staat von einem arbeitsanalytischen Ergebnis eine Lohnklasse nach unten abgewichen, um die Löhne im Bereich Sozialarbeit schweizerischem Durchschnitt anzupassen.