Einen Minusklassenentscheid gegenüber den Schwyzer Kindergärtnerinnen schützte das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass bei der analytischen Arbeitsbewertung das gegenüber den Primarlehrern geringere Arbeitspensum nicht berücksichtigt worden sei und dieser sachliche Grund eine tiefere Einreihung zu rechtfertigen vermöge (Pra 2000, S. 344). Zusammenfassend ist aus Sicht des Bundesgerichts ein Minusklassenentscheid statthaft, wenn er sich auf sachliche Gründe stützt, wobei es auch Marktüberlegungen als sachlichen Grund gelten lässt. d)