Das Bundesgericht befand, dass es einem Kanton nicht verwehrt sei, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahle (BGE 125 I S. 83). Einen Minusklassenentscheid gegenüber den Schwyzer Kindergärtnerinnen schützte das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass bei der analytischen Arbeitsbewertung das gegenüber den Primarlehrern geringere Arbeitspensum nicht berücksichtigt worden sei und dieser sachliche Grund eine tiefere Einreihung zu rechtfertigen vermöge (Pra 2000, S. 344).