der Berner Regierungsrat hatte sich auf eine Ausbildungsdifferenz im Verhältnis zur Schlüsselstelle sowie die deutlich tiefere Besoldung der Krankenschwestern in anderen Kantonen berufen. Das Bundesgericht befand, dass es einem Kanton nicht verwehrt sei, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahle (BGE 125 I S. 83).