In BGE 125 I 71 rügten die Berner Krankenschwestern, dass sie entgegen dem Ergebnis der analytischen Arbeitsbewertung zwei Lohnklassen tiefer eingereiht worden seien; der Berner Regierungsrat hatte sich auf eine Ausbildungsdifferenz im Verhältnis zur Schlüsselstelle sowie die deutlich tiefere Besoldung der Krankenschwestern in anderen Kantonen berufen.