Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionen Sozialbetreuer im Minusklassenentscheid für soziale und medizinische Funktionen enthalten seien (Protokoll S. 262). Am 3.5.1995 traf die Finanzkommission des Kantonsrates einen Minusklassenentscheid für die Funktionsketten Sozialbetreuer I und II und positionierte diese in den Lohnklassen 14 bis 16 bzw. 12 bis 14 (Protokoll der Finanzkommission, 26.4.1995/3.5.1995,S. 557). Der Entscheid knüpfte beim FIKO-Antrag vom 8.6.1994 an. Der Kantonsrat folgte diesem Entscheid. c) Das Bundesgericht äusserte sich bis anhin nur im Zusammenhang mit Geschlechtsdiskriminierung zum Thema Minusklassenentscheid.