Diese Einreihung steht im Einklang mit den Ergebnissen der VFA, welche die Sozialarbeiterfunktionen als Funktionskette in den Lohnklassen 15 bis 17 ansiedelte. Der Regierungsrat gestand der Klägerin die vorgängig ermittelten 339 AWP bzw. Lohnklasse 15 zu, berief sich aber auf den vom Parlament gefällten Minusklassenentscheid, der zur Einreihung der Klägerin in Lohnklasse 14 geführt hatte bzw. die Funktionskette Sozialbetreuer I in den Lohnklassen 14 bis 16 positionierte. Zu prüfen bleibt somit, inwiefern im vorliegenden Fall der Minusklassenentscheid vor der Rechtsgleichheit Stand hält.