Die Klägerin beanstandet den kantonsrätlichen Minusklassenentscheid. Im Verhältnis zu Vergleichsfunktionen sei die Bewertung der Schlüsselstelle Sozialarbeiter willkürlich erfolgt. Ausserdem sei sie im Verhältnis zur Schlüsselstelle zwei Lohnklassen tiefer - in Lohnklasse 14 - eingereiht worden, was das Rechtsgleichheitsgebot verletze. Ob die Arbeitswertigkeit der Funktion Sozialarbeiter im Ambulatorium PDKS im Verhältnis zum Sozialarbeiter Strafanstalt Oberschöngrün und zu weiteren Vergleichsfunktionen vom Beklagten rechtsgleich behandelt wurde, ist durch ein Arbeitsbewertungsverfahren zu überprüfen.