Eine Neubewertung wird nicht schon dadurch verfassungswidrig, dass sie politisch umstritten ist und andere Bewertungen ebenso gut denkbar wären. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich sogar zulässig, eine bestimmte Funktion im Vergleich zu anderen tiefer einzustufen als bisher, jedenfalls solange das innerhalb bestimmter Schranken erfolgt (BGE vom 24.8.1998 in Sachen ZKLLV gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, 2P.385/1996, S. 7/8). [...] 5. c) Die Funktion "Sozialarbeiter" wurde als Schlüsselstelle S 69 mit dem Stelleninhaber M., Strafanstalt Oberschöngrün bewertet und eingestuft. Dies erfolgte durch die Projektgremien für soziale/medizinische Funktionen.