Das Lohngleichheitsgebot schränkt den grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte Methode für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und legt nicht positiv fest, welcher Massstab dabei anzuwenden ist (BGE 124 II 409 ff., S. 427). c) Das gilt auch bei Änderungen eines Besoldungssystems. Vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten sind nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt. Ein Besoldungssystem beruht darauf, dass die jeweiligen Funktionen in Relation zu anderen bewertet werden.