Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Besoldungsunterschiede, die sich auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Qualifikationsgrad, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder übernommene Verantwortlichkeiten stützen, Art. 4 aBV nicht verletzen (BGE 123 I E. 6c S. 8). Das Lohngleichheitsgebot schränkt den grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein.