Ebenso fordert die Rechtsgleichheit eine Begründung dafür, weshalb unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden und keine rechtliche Differenzierung vorgenommen wird. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob einer gesetzlichen Regelung tatsächliche Differenzen zugrunde liegen, welche die von ihr getroffenen Unterscheidungen zu rechtfertigen vermögen (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 397 ff.). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht.