Der Sozialarbeiter der Bewährungshilfe nehme zu 10 % die Stellvertretungsfunktion des Leiters der Bewährungshilfe ein, was die höhere Einreihung gegenüber der Klägerin begründe. Die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün sei nicht rechtsungleich eingereiht worden. 3. Am 1.1.2000 trat die neue Bundesverfassung in Kraft. Art. 4 Abs. 1 aBV entspricht Art. 8 Abs. 1 der neuen Verfassung; inhaltliche Änderungen wurden keine vorgenommen (vgl. Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995, S. 35; Pra 2000, S. 223 ff.; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 396 f.).