Die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün seien in der Lohnklasse 16 eingereiht. Es handle sich um eine Führungsfunktion, weil die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün während 13 Wochen pro Jahr 24-Stunden-Pikettdienst leisteten und während dieser Zeit gegenüber den Mitarbeitern der Anstalt weisungsberechtigt seien. Dem gegenüber sei die Selbständigkeit der Klägerin eingeschränkter, weil ihr ein Leiter des Sozialdienstes vorangestellt sei. Der Sozialarbeiter der Bewährungshilfe nehme zu 10 % die Stellvertretungsfunktion des Leiters der Bewährungshilfe ein, was die höhere Einreihung gegenüber der Klägerin begründe.