Die Rückstufung der Sozialarbeiterinnen sei somit aus rein sachlichen Gründen erfolgt. Nur die Schlüsselstellen seien in den Kriterien K1 bis K6 konkret beurteilt worden, woraus sich der Schlüsselstellen-Einreihungsplan ergeben habe. Alle übrigen Funktionen seien aufgrund der Angaben in den Stellenbeschreibungen dem Grundraster und damit einer Lohnklasse zugeordnet worden. Für die verschiedenen Sozialabeiterfunktionen existierten daher keine analytischen Arbeitsbewertungsresultate. Die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün seien in der Lohnklasse 16 eingereiht.