Korrekt wäre im Übrigen die Einreihung der Beschwerdeführerin eine Lohnklasse unterhalb der Schlüsselstelle, wie es auch auf die Sozialarbeiter bei der Bewährungshilfe und bei der Jugendanwaltschaft zutreffe. b) Das Finanzdepartement bringt für den Beklagten vor, dass gemäss den Wertungshilfen der VFA die Ausbildung an einer höheren Schule für Sozialarbeit mit 3.0 Punkten bewertet wurde. Die vereinfachte Funktionsanalyse habe die Sozialarbeiterinnen in die Lohnklasse 15 bis 17 eingereiht.