Im Rahmen des Ombudsverfahrens seien die Löhne diverser Funktionen wie Richter, Steuerrevisor, Adjunkt und Techniker nach oben korrigiert worden. Der Regierungsrat habe versäumt, zu überprüfen, ob die Einreihung der Sozialarbeiterin im horizontalen Vergleich mit möglicherweise korrigierten Vergleichsfunktionen stand halte. Es sei willkürlich, dass nur bei der Funktion Sozialbetreuerin die gegenüber dem Ergebnis der Arbeitsplatzanalyse erfolgte Rückstufung nicht korrigiert worden sei. Im Verhältnis zu den übrigen Sozialbetreuern sei die Klägerin willkürlich eingereiht; die Sozialarbeiter auf der Bewährungshilfe und in der Strafanstalt Oberschöngrün fänden sich in der Lohnklasse 16 und 18.