Nachdem das Begehren hinsichtlich Geschlechtsdiskriminierung bereits entschieden wurde, sind diese Aspekte der Begründung nicht mehr zu erörtern. Hinsichtlich der Verletzung von Art. 4 Abs. 1 aBV macht die Klägerin geltend, dass aufgrund der vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) mit den Kriterien K1 bis K6 die Funktion Sozialbetreuerin in die Lohnklasse 15, 16 und 17 eingereiht worden sei. Die Bewertung der einzelnen Kriterien sei nicht bekannt. Es bestehe die Vermutung, dass die Ausbildung an der HFS geringer bewertet würde als die übrigen tertiären Ausbildungen;