104 Ib 160), sofern die Anforderungen an eine Klage erfüllt sind. d) Nach § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die formellen Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Klage sind im VRG nicht geregelt, so dass diesbezüglich § 129 ZPO zum Tragen kommt. Die Eingabe der Vertreterin von A. entspricht den dort genannten Voraussetzungen. (...) 2.a) Nachdem das Begehren hinsichtlich Geschlechtsdiskriminierung bereits entschieden wurde, sind diese Aspekte der Begründung nicht mehr zu erörtern.