Der Rüge rechtsungleicher Besoldung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 aBV bleibt dies verwehrt. Demnach muss ein solches Begehren in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage im Sinn von § 48 Abs. 1 lit. a GO vorgebracht werden. Die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde ist - so weit sie sich auf Art. 4 Abs. 1 aBV stützt - in das verwaltungsrechtliche Klageverfahren überzuleiten; die Beschwerde ist entsprechend umzudeuten (Gygi, a.a.O., S. 100; BGE 102 Ib 106 f.; 104 Ib 160), sofern die Anforderungen an eine Klage erfüllt sind. d)