Ihre Vertreterin hatte gestützt auf das Gleichstellungsgesetz den Erlass einer Verfügung verlangt, welche die Diskriminierung feststelle, was der Regierungsrat abschlägig beurteilte. Rechtsungleichheit und der Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 aBV wurden erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht, so dass schon aus diesem Grund kein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegt. Im Übrigen kann gegen einen Entscheid des Regierungsrates der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht laut § 49 lit. a GO nur beschritten werden, wenn sich das Rechtsbegehren auf das Gleichstellungsgesetz bzw. Art. 4 Abs. 2 aBV stützt. Der Rüge rechtsungleicher Besoldung gestützt auf Art.