Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Verwaltung die Rechtsverhältnisse, die gesetzlich ins Klageverfahren verwiesen sind, nicht durch Verfügung zu regeln befugt ist. Damit fehlt es an einer Verfügung als Anfechtungsobjekt, das Prozessvoraussetzung des Anfechtungsstreitverfahrens ist (Gygi, a.a.O., S. 100). c) Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat war die Frage, ob die Einreihung von A. in der Lohnklasse 14 diskriminierungsfrei sei. Ihre Vertreterin hatte gestützt auf das Gleichstellungsgesetz den Erlass einer Verfügung verlangt, welche die Diskriminierung feststelle, was der Regierungsrat abschlägig beurteilte.