Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass primär der Beschwerdeweg zu beschreiten und erst dort, wo dies nicht möglich ist, Klage zu erheben ist. Die verwaltungsrechtliche Klage ist subsidiär und kommt nur dann zum Zug, wenn eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht möglich ist (so auch Entscheid des VWGer vom 9.1.2001 i.S. F.E. und R.U. vs. Regierungsrat des Kantons Solothurn). Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Verwaltung die Rechtsverhältnisse, die gesetzlich ins Klageverfahren verwiesen sind, nicht durch Verfügung zu regeln befugt ist.