Walter Luder formuliert in "25 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn" (SOG 1986, S. 85 ff.), dass für die vermögensrechtlichen Belange auch in den Sachgebieten, wo der Beschwerdeweg nicht offensteht, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung erreichbar ist, indem hier die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung steht. Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass primär der Beschwerdeweg zu beschreiten und erst dort, wo dies nicht möglich ist, Klage zu erheben ist.