In SOG 1985, Nr. 31 führte das Verwaltungsgericht aus, dass dort, wo die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, grundsätzlich auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten verfügt werden darf, indem ein Verfahren, das mit Beschwerde bis ans Verwaltungsgericht gezogen werden kann, nicht weniger Rechtsschutz bietet als die verwaltungsrechtliche Klage. Walter Luder formuliert in "25 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn" (SOG 1986, S. 85 ff.), dass für die vermögensrechtlichen Belange auch in den Sachgebieten, wo der Beschwerdeweg nicht offensteht, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung erreichbar ist, indem hier die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung steht.