Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 29). Die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt in Beschwerdeform, wobei sich die Beschwerde gegen eine Verfügung oder einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid richtet und darauf angelegt ist, eine Aufhebung oder Abänderung derselben zu erreichen. In SOG 1985, Nr. 31 führte das Verwaltungsgericht aus, dass dort, wo die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, grundsätzlich auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten verfügt werden darf, indem ein Verfahren, das mit Beschwerde bis ans Verwaltungsgericht gezogen werden kann, nicht weniger Rechtsschutz bietet als die verwaltungsrechtliche Klage.