Das Klageverfahren nach § 48 GO ist ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit: Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit wird nicht rechtsmittelartig durch Abänderung oder Beseitigung einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides entschieden, sondern in einem erstinstanzlichen Verfahren erledigt. Das Klageverfahren kommt zum Zug, wenn der betroffenen Verwaltungsbehörde im betreffenden Sachbereich keine Verfügungskompetenz zukommt (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, S. 610 f.; Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 29).