Ein Teilurteil erging, weil A. in ihrem Rechtsbegehren nicht nur eine Gleichstellungsverletzung rügte, sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung (aBV) die Einreihung in Lohnklasse 18 verlangte sowie die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Anordnung des geschuldeten Lohnes zuzüglich Zins von 5 % seit 1.1.1996. b) In der Verwaltungsrechtspflege wird zwischen nachträglicher und ursprünglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschieden. Das Klageverfahren nach § 48 GO ist ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit: