A. liess gegen den Regierungsratsbeschluss frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein, nachdem es festgestellt hatte, dass A. als Sozialarbeiterin im psychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 aBV und Art. 3 GlG wurde in einem Teilurteil rechtskräftig abgewiesen. Ein Teilurteil erging, weil A. in ihrem Rechtsbegehren nicht nur eine Gleichstellungsverletzung rügte, sondern zusätzlich gestützt auf Art.