Aus den Erwägungen: 1.a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in Personalangelegenheiten soweit Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1) abgeleitet werden (§ 7 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes, BGS 821.51; § 50 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). A. liess gegen den Regierungsratsbeschluss frist- und formgerecht Beschwerde erheben.