Gegen den Regierungsratsbeschluss, die Einreihung sei nicht diskriminierend, liess die Mitarbeiterin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In einem Teilurteil stellte das Verwaltungsgericht fest, die Tätigkeit der Sozialbetreuung sei nicht eine spezifisch weibliche, und das Gleichstellungsgesetz gelange daher nicht zur Anwendung. Das weitergehende Rechtsbegehren, die Besoldungseinreihung und insbesondere den getroffenen Minusklassenentscheid unter dem Rechtsgleichheitsaspekt von Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung (BV, SR 101) zu überprüfen, nimmt das Verwaltungsgericht als Klage entgegen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Aus den Erwägungen: 1.a)