Die Abweichung von einem arbeitsanalytischen Ergebnis um eine Lohnklasse nach unten (sog. „Minusklassenentscheid“) stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar. Sachverhalt (gekürzt): A., eine im Pflegebereich tätige Sozialarbeiterin verlangte vom Regierungsrat den Erlass einer Feststellungsverfügung: Ihre bei der Besoldungsrevision vorgenommene Einreihung in Lohnklasse 14 sei geschlechtsdiskriminierend. Gegen den Regierungsratsbeschluss, die Einreihung sei nicht diskriminierend, liess die Mitarbeiterin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen.