SOG 2001 Nr. 26 § 49 lit. a GO, § 48 lit. a GO; Art. 8 Abs. 1 nBV. Entgegennahme einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde als verwaltungsgerichtliche Klage. Lohngleichheit, Minusklassenentscheid. Die Ausrichtung eines Lohnsystems auf einen grösseren Markt gilt als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Die Abweichung von einem arbeitsanalytischen Ergebnis um eine Lohnklasse nach unten (sog. „Minusklassenentscheid“) stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar.