{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\n\nc) Das Bundesgericht äusserte sich bis anhin nur im Zusammenhang mit Geschlechtsdiskriminierung zum Thema Minusklassenentscheid. So bemerkte es im Entscheid 124 II 529 ff., der ebenfalls eine Solothurner Sozialarbeiterin betraf, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Minusklassenentscheid bei den Sozialbetreuern eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle. In BGE 125 I 71 rügten die Berner Krankenschwestern, dass sie entgegen dem Ergebnis der analytischen Arbeitsbewertung zwei Lohnklassen tiefer eingereiht worden seien; der Berner Regierungsrat hatte sich auf eine Ausbildungsdifferenz im Verhältnis zur Schlüsselstelle sowie die deutlich tiefere Besoldung der Krankenschwestern in anderen Kantonen berufen. Das Bundesgericht befand, dass es einem Kanton nicht verwehrt sei, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahle (BGE 125 I S. 83). Einen Minusklassenentscheid gegenüber den Schwyzer Kindergärtnerinnen schützte das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass bei der analytischen Arbeitsbewertung das gegenüber den Primarlehrern geringere Arbeitspensum nicht berücksichtigt worden sei und dieser sachliche Grund eine tiefere Einreihung zu rechtfertigen vermöge (Pra 2000, S. 344).\nZusammenfassend ist aus Sicht des Bundesgerichts ein Minusklassenentscheid statthaft, wenn er sich auf sachliche Gründe stützt, wobei es auch Marktüberlegungen als sachlichen Grund gelten lässt.\nd) Aus den Akten geht hervor, dass sowohl im eigentlichen Pflegebereich als auch bezüglich der Funktionen Sozialbetreuer I und Sozialbetreuer II nicht nur Sparbemühungen, sondern auch Arbeitsmarktüberlegungen den Minusklassenentscheid hervorgerufen haben. Die Finanzkommission nahm immer wieder auf den interkantonalen Vergleich Bezug. Sie konnte sich dabei insbesondere auf die Unterlage \"BERESO, Lohnvergleiche mit anderen Kantonen\" vom 1.5.1995 stützen. Darin wurden für die Schlüsselstellen Lohnminimum und -maximum nach BERESO dem durchschnittlichen Minimum und Maximum der Vergleichskantone gegenübergestellt und die Abweichungen der BERESO in Prozent ermittelt. Die Vergleichszahlen entsprechen dem Stand 1993. Während die meisten Funktionen sowohl bezüglich Minimum als auch Maximum unter dem Durchschnitt der Vergleichskantone lagen, wurde dieses von auffallend vielen medizinischen und sozialen Funktionen übertroffen. So beispielsweise auch von der Funktion Sozialarbeiter (S 69), die bei einer Einreihung in LK 17 vom durchschnittlichen Minimum um 1.51 %, vom Maximum um 10.01 % nach oben abwich. Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Funktionen verzeichnen - mit einer Ausnahme - geringere Abweichungen: der Techniker (T 109, LK 18) liegt mit dem Minimum 0.62 % unter dem Durchschnitt, mit dem Maximum 4.33 % darüber, der Zivilschutzinstruktor (T 38, LK 17) mit dem Minimum 4.72 % unter dem Durchschnitt, mit dem Maximum 2.37 % darüber. Die Ausnahme bildet die Funktion MFK-Sachverständiger (T 37, LK 17), deren Minimum 3.22 % und deren Maximum gar 11.34 % über dem Durchschnitt liegt.\nEinem Kanton ist es laut Bundesgericht nicht verwehrt, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der Staat von einem arbeitsanalytischen Ergebnis eine Lohnklasse nach unten abgewichen, um die Löhne im Bereich Sozialarbeit schweizerischem Durchschnitt anzupassen. Für die gemäss VFA in LK 17 eingereihte Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün bedeutete diese Rückstufung in LK 16 - 4.9 % Lohn, für die klagende Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS (LK 15 nach LK 14) - 4.8% Lohn. Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Berücksichtigung des Marktes und die Ausrichtung nach schweizerischen Durchschnittsgehältern als sachlicher Grund zu gelten. Damit ist das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 nBV nicht verletzt, wenn die Funktion der Klägerin einem Minusklassenentscheid unterworfen wurde.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2001 (VWBES.1997.429)"}