{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\n\n14. a) Die Gewichtung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse unter dem Aspekt des Ermessensspielraumes, der dem kantonalen Gesetzgeber bei der Festlegung der Löhne zugestanden wird, hat gezeigt, dass mit Einreihung der Funktion Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS in Lohnklasse 15 die Rechtsgleichheit im Verhältnis zu den Vergleichsfunktionen MFK-Sachverständiger, Zivilschutzinstruktor und Techniker gewahrt wird. Diese Einreihung steht im Einklang mit den Ergebnissen der VFA, welche die Sozialarbeiterfunktionen als Funktionskette in den Lohnklassen 15 bis 17 ansiedelte. Der Regierungsrat gestand der Klägerin die vorgängig ermittelten 339 AWP bzw. Lohnklasse 15 zu, berief sich aber auf den vom Parlament gefällten Minusklassenentscheid, der zur Einreihung der Klägerin in Lohnklasse 14 geführt hatte bzw. die Funktionskette Sozialbetreuer I in den Lohnklassen 14 bis 16 positionierte. Zu prüfen bleibt somit, inwiefern im vorliegenden Fall der Minusklassenentscheid vor der Rechtsgleichheit Stand hält.\nb) Das Instrument des Minusklassenentscheides wird im Schlussbericht über die kantonale Besoldungsrevision (BERESO-Schlussbericht) erläutert. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass im Rahmen der VFA die Arbeitswerte nie absolut und punktuell richtig sein konnten (BERESO-Schlussbericht, S. 22). Gewisse Zuordnungsentscheide wollte der Gesetzgeber daher im Licht ganzheitlicher und übergeordneter Gesichtspunkte mit Hilfe von Streubereichs- sowie Plus-Minus-Klassentscheiden korrigieren. Mit letzterem sollte es möglich sein, \"bei der Einreihung einer Funktion in Berücksichtigung ganzheitlicher, übergeordneter Gesichtspunkte vom Arbeitswert um eine Klasse nach oben beziehungsweise nach unten abzuweichen\" (BERESO-Schlussbericht, S. 22). Die ursprüngliche Handhabung dieses Instruments geht aus dem Projektgruppenprotokoll hervor: so wurde der Primarlehrer entgegen den Arbeitswerten eine Lohnklasse nach unten korrigiert, weil zwischen Bezirkslehrer und Primarlehrer noch der Sekundarlehrer platziert werden musste. Der Polizist wurde einem Minusklassenentscheid unterworfen, weil die hierarchische Struktur des Polizeikorps verlangte, dass die Dienstgrade Polizist und Korporal nicht in der selben Lohnklasse sind. Der Minusklassenentscheid bei der Datatypistin wurde damit begründet, dass das Aufgabengebiet der Funktion zu qualifiziert dargestellt wurde. Aus Sicht der Projektleitung wurde bei der VFA keine falsche Einreihung vorgenommen. Sie stellte fest, dass diese Funktionen in den Kriterien K3 bis K6 hohe Merkmalswerte aufweisen und mutmasste, dass in Kombination mit den angemessenen Einstufungen in den Kriterien K1 und K2 tendenziell eine zu hohe Einstufung resultiere, die mit einem Minusklassenentscheid korrigiert werden sollte. Die Projektleitung vertrat die Auffassung, dass der gesamte Pflegebereich um eine Lohnklasse nach unten versetzt werden müsste, während die Funktionsketten Sozialbetreuer I und II sowie die Ärztefunktionen belassen werden sollten. Die Projektgruppe äusserte sich gegen einen Minusklassenentscheid beim Pflegepersonal. Sie akzeptierte die Möglichkeit des Minusklassenentscheides im Rahmen der VFA zur Korrektur von störenden Einreihungsergebnissen im Einzelfall, erachtete jedoch einen Minusklassenentscheid für eine ganze Personalkategorie als problematisch.\nDer Regierungsrat hatte dem Kantonsrat für die Funktionskette Sozialbetreuer I die Lohnklassen 15 bis 17 vorgeschlagen. Die Finanzkommission ging 1994 die BERESO-Vorlage bereits in der Eintretensdebatte unter dem Aspekt der Kostenreduktion an. So wurde auch ein Minusklassenentscheid im Pflegebereich thematisiert, wobei in zahlreichen Voten zudem Marktüberlegungen herangezogen wurden. Die durch die VFA ermittelten Löhne des Pflegebereiches wurden im interkantonalen Vergleich als zu hoch bewertet, man setze sich damit besoldungsmässig an die gesamtschweizerische Spitze. Dies liess insbesondere für die Spitäler umliegender Kantone Rekrutierungsprobleme befürchten (Protokoll der Finanzkommission, 25.4.1994, S. 224 f.; 24.5.1994, S. 234 ff.). Am 24.5.1994 traf die Finanzkommission einen Minusklassenentscheid für soziale und medizinische Funktionen. An der Sitzung vom 8.6.1994 wurde einmal mehr betont, dass die sozialen und medizinischen Berufe im interkantonalen Vergleich trotz Minusklassenentscheid gut entlöhnt seien (Protokoll der Finanzkommission, 8.6.1994, S. 258 f.). Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionen Sozialbetreuer im Minusklassenentscheid für soziale und medizinische Funktionen enthalten seien (Protokoll S. 262). Am 3.5.1995 traf die Finanzkommission des Kantonsrates einen Minusklassenentscheid für die Funktionsketten Sozialbetreuer I und II und positionierte diese in den Lohnklassen 14 bis 16 bzw. 12 bis 14 (Protokoll der Finanzkommission, 26.4.1995/3.5.1995,S. 557). Der Entscheid knüpfte beim FIKO-Antrag vom 8.6.1994 an. Der Kantonsrat folgte diesem Entscheid."}