{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\n\nb) Ein grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden besteht in besonderem Masse in Organisations- und Besoldungsfragen (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, mit Hinweisen). Zurückhaltung des Verfassungsrichters ist hier um so mehr geboten, als es nicht nur um einen Vergleich zwischen zwei Kategorien von Berechtigten, sondern um das ganze Besoldungssystem geht. Der Richter läuft stets Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen will (BGE 123 I E. 6b S. 8). Art. 4 Abs. 1 aBV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Besoldungsunterschiede, die sich auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Qualifikationsgrad, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder übernommene Verantwortlichkeiten stützen, Art. 4 aBV nicht verletzen (BGE 123 I E. 6c S. 8). Das Lohngleichheitsgebot schränkt den grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte Methode für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und legt nicht positiv fest, welcher Massstab dabei anzuwenden ist (BGE 124 II 409 ff., S. 427).\nc) Das gilt auch bei Änderungen eines Besoldungssystems. Vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten sind nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt. Ein Besoldungssystem beruht darauf, dass die jeweiligen Funktionen in Relation zu anderen bewertet werden. Diese Wertungen und die darauf basierenden Besoldungseinstufungen können nicht objektiv und wertfrei erfolgen, sondern entsprechen gewissen zeit- und situationsbedingten Gegebenheiten und Anschauungen und unterliegen einem entsprechenden Wandel. Eine Neubewertung wird nicht schon dadurch verfassungswidrig, dass sie politisch umstritten ist und andere Bewertungen ebenso gut denkbar wären. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich sogar zulässig, eine bestimmte Funktion im Vergleich zu anderen tiefer einzustufen als bisher, jedenfalls solange das innerhalb bestimmter Schranken erfolgt (BGE vom 24.8.1998 in Sachen ZKLLV gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, 2P.385/1996, S. 7/8). [...]\n5. c) Die Funktion \"Sozialarbeiter\" wurde als Schlüsselstelle S 69 mit dem Stelleninhaber M., Strafanstalt Oberschöngrün bewertet und eingestuft. Dies erfolgte durch die Projektgremien für soziale/medizinische Funktionen. Die Schlüsselstelle wurde wie folgt bewertet:\nK1 3.0 135.0 Arbeitswertpunkte\nK2 2.5 103.0 AWP\nK3 2.5 79.0 AWP\nK4 3.5 42.0 AWP\nK5 0.5 2.5 AWP\nK6 1.5 8.5 AWP\nTotal 370.0 AWP\n370 Arbeitswertpunkte entsprechen Lohnklasse 17. Die Sozialarbeiter wurden entsprechend der Erkenntnisse aus der vereinfachten Funktionsanalyse in die Lohnklassen 15 - 17 eingereiht, was der Kantonsrat mit einem Minusklassenentscheid in Lohnklasse (im Folgenden: LK) 14 - 16 korrigierte.\n6. Die Klägerin beanstandet den kantonsrätlichen Minusklassenentscheid. Im Verhältnis zu Vergleichsfunktionen sei die Bewertung der Schlüsselstelle Sozialarbeiter willkürlich erfolgt. Ausserdem sei sie im Verhältnis zur Schlüsselstelle zwei Lohnklassen tiefer - in Lohnklasse 14 - eingereiht worden, was das Rechtsgleichheitsgebot verletze.\nOb die Arbeitswertigkeit der Funktion Sozialarbeiter im Ambulatorium PDKS im Verhältnis zum Sozialarbeiter Strafanstalt Oberschöngrün und zu weiteren Vergleichsfunktionen vom Beklagten rechtsgleich behandelt wurde, ist durch ein Arbeitsbewertungsverfahren zu überprüfen. Das im Beweisverfahren vom Gericht eingeholte Gutachten verglich die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün (S 69, LK 16) mit dem Techniker Amt für Verkehr und Tiefbau, Chef Brückenunterhalt (T 109, LK 18), dem Zivilschutzinstruktor (T 38, LK 17) und dem MFK-Sachverständigen (T 37, LK 17) und nahmen gestützt auf diese Erkenntnisse eine Einreihung der Funktion Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS vor. Bei der Einschätzung der Funktionen bewegten sich die Experten innerhalb des von der BERESO verwendeten Systems der vereinfachten Funktionsanalyse VFA. Das Gutachten äussert sich nicht nur zu allfälligen geschlechtsdiskriminierenden Aspekten bei der Einreihung des vermeintlichen Frauenberufs Sozialarbeiterin, welche im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang sind. Abgesehen davon untersucht es die Bewertung der Funktion Sozialarbeiter Oberschöngrün in den Kriterien K1 bis K6 im Vergleich zu den vorgängig erwähnten Schlüsselstellen und positioniert die Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS. Für die Beantwortung der Frage, ob die klagende Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS von der Wertigkeit ihrer Arbeit her im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens eingereiht wurde oder nicht, kann das im Beweisverfahren vom Gericht eingeholte Gutachten beigezogen werden.\n13. Zusammenfassend liegen folgende Stufenwerte unter Wahrung der Rechtsgleichheit im Rahmen des dem kantonalen Gesetzgeber zustehenden Ermessens:\nK1 3.0 135.0 Arbeitswertpunkte\nK2 2.5 103.0 AWP\nK3 2.0 57.5 AWP\nK4 3.0 36.0 AWP\nK5 0.5 2.5 AWP\nK6 1.0 5.0 AWP\nTotal 339.0 AWP\n339.0 Arbeitswertpunkte liegen im obersten Bereich der Lohnklasse 15; ab 339.2 Arbeitswertpunkten gilt Lohnklasse 16, die um Haaresbreite verfehlt wird. [...]"}