{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\n\nb) Das Finanzdepartement bringt für den Beklagten vor, dass gemäss den Wertungshilfen der VFA die Ausbildung an einer höheren Schule für Sozialarbeit mit 3.0 Punkten bewertet wurde. Die vereinfachte Funktionsanalyse habe die Sozialarbeiterinnen in die Lohnklasse 15 bis 17 eingereiht. Aus Quervergleichsüberlegungen und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation seien sämtliche Funktionen im Pflege- und Sozialbereich um eine Lohnklasse nach unten korrigiert worden, so dass die Sozialarbeiterinnen in die Lohnklassen 14 bis 16 eingereiht worden seien. Vom Minusklassenentscheid sei ca. 1/3 des Staatspersonals (rund 3'200 Personen) betroffen gewesen. Die Rückstufung der Sozialarbeiterinnen sei somit aus rein sachlichen Gründen erfolgt. Nur die Schlüsselstellen seien in den Kriterien K1 bis K6 konkret beurteilt worden, woraus sich der Schlüsselstellen-Einreihungsplan ergeben habe. Alle übrigen Funktionen seien aufgrund der Angaben in den Stellenbeschreibungen dem Grundraster und damit einer Lohnklasse zugeordnet worden. Für die verschiedenen Sozialabeiterfunktionen existierten daher keine analytischen Arbeitsbewertungsresultate. Die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün seien in der Lohnklasse 16 eingereiht. Es handle sich um eine Führungsfunktion, weil die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün während 13 Wochen pro Jahr 24-Stunden-Pikettdienst leisteten und während dieser Zeit gegenüber den Mitarbeitern der Anstalt weisungsberechtigt seien. Dem gegenüber sei die Selbständigkeit der Klägerin eingeschränkter, weil ihr ein Leiter des Sozialdienstes vorangestellt sei. Der Sozialarbeiter der Bewährungshilfe nehme zu 10 % die Stellvertretungsfunktion des Leiters der Bewährungshilfe ein, was die höhere Einreihung gegenüber der Klägerin begründe. Die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün sei nicht rechtsungleich eingereiht worden.\n3. Am 1.1.2000 trat die neue Bundesverfassung in Kraft. Art. 4 Abs. 1 aBV entspricht Art. 8 Abs. 1 der neuen Verfassung; inhaltliche Änderungen wurden keine vorgenommen (vgl. Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995, S. 35; Pra 2000, S. 223 ff.; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 396 f.). Weil die Klägerin ihr Begehren noch vor dem Inkrafttreten der neuen BV eingereicht hat, bezieht sie sich auf Art. 4 BV. Der Übersichtlichkeit halber soll im Folgenden von Art. 4 aBV die Rede sein.\n4. a) Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 Abs. 1 aBV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der allgemeine Gleichheitssatz fordert, dass bei jeder Ungleichbehandlung sachlich begründet wird, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint. Ebenso fordert die Rechtsgleichheit eine Begründung dafür, weshalb unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden und keine rechtliche Differenzierung vorgenommen wird. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob einer gesetzlichen Regelung tatsächliche Differenzen zugrunde liegen, welche die von ihr getroffenen Unterscheidungen zu rechtfertigen vermögen (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 397 ff.). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen). Dies äussert sich auch darin, dass das Bundesgericht von Verfassungs wegen bloss eingreift, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft oder unterlässt, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 114 Ia 221 E. 2b S. 224, mit Hinweisen)."}