{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\n\nc) Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat war die Frage, ob die Einreihung von A. in der Lohnklasse 14 diskriminierungsfrei sei. Ihre Vertreterin hatte gestützt auf das Gleichstellungsgesetz den Erlass einer Verfügung verlangt, welche die Diskriminierung feststelle, was der Regierungsrat abschlägig beurteilte. Rechtsungleichheit und der Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 aBV wurden erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht, so dass schon aus diesem Grund kein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegt. Im Übrigen kann gegen einen Entscheid des Regierungsrates der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht laut § 49 lit. a GO nur beschritten werden, wenn sich das Rechtsbegehren auf das Gleichstellungsgesetz bzw. Art. 4 Abs. 2 aBV stützt. Der Rüge rechtsungleicher Besoldung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 aBV bleibt dies verwehrt. Demnach muss ein solches Begehren in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage im Sinn von § 48 Abs. 1 lit. a GO vorgebracht werden. Die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde ist - so weit sie sich auf Art. 4 Abs. 1 aBV stützt - in das verwaltungsrechtliche Klageverfahren überzuleiten; die Beschwerde ist entsprechend umzudeuten (Gygi, a.a.O., S. 100; BGE 102 Ib 106 f.; 104 Ib 160), sofern die Anforderungen an eine Klage erfüllt sind.\nd) Nach § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die formellen Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Klage sind im VRG nicht geregelt, so dass diesbezüglich § 129 ZPO zum Tragen kommt. Die Eingabe der Vertreterin von A. entspricht den dort genannten Voraussetzungen.\n(...)\n2.a) Nachdem das Begehren hinsichtlich Geschlechtsdiskriminierung bereits entschieden wurde, sind diese Aspekte der Begründung nicht mehr zu erörtern. Hinsichtlich der Verletzung von Art. 4 Abs. 1 aBV macht die Klägerin geltend, dass aufgrund der vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) mit den Kriterien K1 bis K6 die Funktion Sozialbetreuerin in die Lohnklasse 15, 16 und 17 eingereiht worden sei. Die Bewertung der einzelnen Kriterien sei nicht bekannt. Es bestehe die Vermutung, dass die Ausbildung an der HFS geringer bewertet würde als die übrigen tertiären Ausbildungen; gemäss Wertungshilfen sei die Ausbildung an der Schule für Soziale Arbeit um 0.25 Punkte geringer zu bewerten als die Ausbildungen an HWV und HTL. Im Vergleich zu einzelnen technischen und administrativen Funktionen mit ähnlichen Ausbildungsanforderungen - wie z.B. Techniker Tiefbauamt oder Verwaltungsbeamter auf dem Erbschaftsamt - sei die Funktion Sozialarbeiterin in den stark gewichteten Kriterien Ausbildung, Geistige Anforderungen und/oder Verantwortung geringer bewertet worden. Der Minusklassenentscheid des Kantonsrates verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, weil das \"Sparopfer\" nur einzelnen Funktionen zugemutet worden sei. Im Rahmen des Ombudsverfahrens seien die Löhne diverser Funktionen wie Richter, Steuerrevisor, Adjunkt und Techniker nach oben korrigiert worden. Der Regierungsrat habe versäumt, zu überprüfen, ob die Einreihung der Sozialarbeiterin im horizontalen Vergleich mit möglicherweise korrigierten Vergleichsfunktionen stand halte. Es sei willkürlich, dass nur bei der Funktion Sozialbetreuerin die gegenüber dem Ergebnis der Arbeitsplatzanalyse erfolgte Rückstufung nicht korrigiert worden sei. Im Verhältnis zu den übrigen Sozialbetreuern sei die Klägerin willkürlich eingereiht; die Sozialarbeiter auf der Bewährungshilfe und in der Strafanstalt Oberschöngrün fänden sich in der Lohnklasse 16 und 18. Im interkantonalen Vergleich bezahle der Kanton Solothurn die Sozialarbeiter am zweitschlechtesten. Die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün sei zu tief bewertet worden, was sich auch auf die Klägerin ausgewirkt habe. Korrekt wäre im Übrigen die Einreihung der Beschwerdeführerin eine Lohnklasse unterhalb der Schlüsselstelle, wie es auch auf die Sozialarbeiter bei der Bewährungshilfe und bei der Jugendanwaltschaft zutreffe."}