{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-1997-429_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22438&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c0d0256c5b0a7a47677563f6e9d0034f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.1997.429", "sog. \"Minusklassenentscheid\""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "aab5bc84798771016a6d5366350e83a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.1997.429 (sog. \"Minusklassenentscheid\")\nRegeste:\nBesoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz\n\nSOG 2001 Nr. 26\n§ 49 lit. a GO, § 48 lit. a GO; Art. 8 Abs. 1 nBV. Entgegennahme einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde als verwaltungsgerichtliche Klage.\nLohngleichheit, Minusklassenentscheid. Die Ausrichtung eines Lohnsystems auf einen grösseren Markt gilt als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Die Abweichung von einem arbeitsanalytischen Ergebnis um eine Lohnklasse nach unten (sog. „Minusklassenentscheid“) stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar.\nSachverhalt (gekürzt):\nA., eine im Pflegebereich tätige Sozialarbeiterin verlangte vom Regierungsrat den Erlass einer Feststellungsverfügung: Ihre bei der Besoldungsrevision vorgenommene Einreihung in Lohnklasse 14 sei geschlechtsdiskriminierend. Gegen den Regierungsratsbeschluss, die Einreihung sei nicht diskriminierend, liess die Mitarbeiterin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In einem Teilurteil stellte das Verwaltungsgericht fest, die Tätigkeit der Sozialbetreuung sei nicht eine spezifisch weibliche, und das Gleichstellungsgesetz gelange daher nicht zur Anwendung. Das weitergehende Rechtsbegehren, die Besoldungseinreihung und insbesondere den getroffenen Minusklassenentscheid unter dem Rechtsgleichheitsaspekt von Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung (BV, SR 101) zu überprüfen, nimmt das Verwaltungsgericht als Klage entgegen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.\nAus den Erwägungen:\n1.a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in Personalangelegenheiten soweit Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1) abgeleitet werden (§ 7 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes, BGS 821.51; § 50 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). A. liess gegen den Regierungsratsbeschluss frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein, nachdem es festgestellt hatte, dass A. als Sozialarbeiterin im psychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 aBV und Art. 3 GlG wurde in einem Teilurteil rechtskräftig abgewiesen. Ein Teilurteil erging, weil A. in ihrem Rechtsbegehren nicht nur eine Gleichstellungsverletzung rügte, sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung (aBV) die Einreihung in Lohnklasse 18 verlangte sowie die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Anordnung des geschuldeten Lohnes zuzüglich Zins von 5 % seit 1.1.1996.\nb) In der Verwaltungsrechtspflege wird zwischen nachträglicher und ursprünglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschieden. Das Klageverfahren nach § 48 GO ist ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit: Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit wird nicht rechtsmittelartig durch Abänderung oder Beseitigung einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides entschieden, sondern in einem erstinstanzlichen Verfahren erledigt. Das Klageverfahren kommt zum Zug, wenn der betroffenen Verwaltungsbehörde im betreffenden Sachbereich keine Verfügungskompetenz zukommt (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, S. 610 f.; Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 29). Die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt in Beschwerdeform, wobei sich die Beschwerde gegen eine Verfügung oder einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid richtet und darauf angelegt ist, eine Aufhebung oder Abänderung derselben zu erreichen. In SOG 1985, Nr. 31 führte das Verwaltungsgericht aus, dass dort, wo die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, grundsätzlich auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten verfügt werden darf, indem ein Verfahren, das mit Beschwerde bis ans Verwaltungsgericht gezogen werden kann, nicht weniger Rechtsschutz bietet als die verwaltungsrechtliche Klage. Walter Luder formuliert in \"25 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn\" (SOG 1986, S. 85 ff.), dass für die vermögensrechtlichen Belange auch in den Sachgebieten, wo der Beschwerdeweg nicht offensteht, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung erreichbar ist, indem hier die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung steht. Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass primär der Beschwerdeweg zu beschreiten und erst dort, wo dies nicht möglich ist, Klage zu erheben ist. Die verwaltungsrechtliche Klage ist subsidiär und kommt nur dann zum Zug, wenn eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht möglich ist (so auch Entscheid des VWGer vom 9.1.2001 i.S. F.E. und R.U. vs. Regierungsrat des Kantons Solothurn). Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Verwaltung die Rechtsverhältnisse, die gesetzlich ins Klageverfahren verwiesen sind, nicht durch Verfügung zu regeln befugt ist. Damit fehlt es an einer Verfügung als Anfechtungsobjekt, das Prozessvoraussetzung des Anfechtungsstreitverfahrens ist (Gygi, a.a.O., S. 100)."}