Solche im öffentlichen Interesse steuerbefreite Institutionen sollten mit dieser Abzugsmöglichkeit gefördert werden (vgl. PETER J. MARTI, a.a.O., § 229, Ziffer 5, Seite 58). 4. Damit der steuerrechtliche Abzug gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG zulässig ist, müssen folgende gesetzlich umschriebene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) Erstens muss es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung aus dem erbrechtlich empfangenen Vermögenswert handeln; b) zweitens muss der Empfänger der Zuwendung eine steuerbefreite juristische Person sein. Die vorstehende Voraussetzung von lit. b) ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt.