3. Gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG werden nachgewiesene „freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 lit. d) ausrichtet“, vom durch eine letztwillige Zuwendung „empfangenen Vermögenswert“ in Abzug gebracht. Mit dieser Abzugsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber die Bereitschaft für freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen an steuerbefreite Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen fördern. Solche im öffentlichen Interesse steuerbefreite Institutionen sollten mit dieser Abzugsmöglichkeit gefördert werden (vgl. PETER J. MARTI, a.a.