THOMAS BAUER/CHRISTOPH BAUER, Art. 521 N 3: „Die Übertragung ist für jedes Vermögensobjekt nach den entsprechenden sachenrechtlichen Regeln zu vollziehen.“). Da eine Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von § 225 Abs. 1 StG im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht, ist im Folgenden abzuklären, wie beantragt, ob die Zuwendung des dem Rekurrenten zugefallenen Erbteils an das Kloster A bei der Berechnung der Erbschaftssteuer im Sinne von § 229 Abs. 1 lit. d. StG in Abzug zu bringen ist, womit die Erbschaftssteuer auf Fr. 0.00 festzusetzen wäre. Die Vorinstanz hat den Abzug nicht zugelassen und die ganze Zuwendung mit der Erbschaftssteuer erfasst. 3. Gemäss § 229 Abs. 1 lit.