siehe PETER J. MARTI, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, § 224, Seite 46 ff.; ERWIN WIDMER, Die Bedeutung der Erbteilung im Erbschaftssteuerrecht, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, Ziffer 2.3, Seite 351 ff.).). Dies gilt auch dann, wenn rechtlich - wie die Steuerverwaltung argumentiert - eine Verpfründung für das Vermögen des Rekurrenten bestehen würde. Die (schuldrechtliche) Verpfründung ergibt keinen direkten Eigentumsanspruch des Pfrundgebers auf dem Pfründer angefallene Erbschaften (vgl. Basler Kommentar, OR I, 7. Auflage, Basel 2020, THOMAS BAUER/CHRISTOPH BAUER, Art.