Aus den Erwägungen 2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent von der Erblasserin letztwillig als Erbe eingesetzt wurde. Sein Erbanspruch entstand im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs im Nachlass der Y geb. Z. Es liegt weder eine rechtsgültige Ausschlagung der Erbschaft noch eine Anfechtung der massgeblichen letztwilligen Verfügung vor. Damit ist der Rekurrent Empfänger des Erbanfalls und dafür grundsätzlich auch erbschaftssteuerpflichtig (vgl. § 224 Abs. 1 StG; siehe PETER J. MARTI, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, § 224, Seite 46 ff.;