StG § 218, § 229 Abs. 1 lit. d. Nebensteuern, Erbschaftssteuer, Berechnung; Nachlasstaxe. Fall eines in einem Kloster lebenden Mönchs; dieser muss keine Erbschaftssteuer bezahlen für die Zuwendung des ihm zugefallenen Erbteils an das Kloster. Es liegt auch keine Verpfründung oder andere Vertragsbeziehung vor zwischen dem Kloster und dem Mönch. Dieser ist insbesondere nur für die Nachlasstaxe zahlungspflichtig. Aus den Erwägungen 2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent von der Erblasserin letztwillig als Erbe eingesetzt wurde.